Allgemeine Vertragsgrundlagen | Dipl.-Des. Henriette Rammelt
1. ALLGEMEINES
1.1 Die nachfolgenden AVG gelten für alle Verträge über Kommunikationsdesign-Leistungen zwischen dem Kommunikationsdesigner und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegen stehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Auch gelten die hier aufgeführten AVG, wenn der Kommunikationsdesigner in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Kommunikationsdesigner ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. VERTRAGSGEGENSTAND; URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE
2.1 Jeder dem Kommunikationsdesigner erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten des Kommunikationsdesigners. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten des Kommunikationsdesigners. Der Auftraggeber ist für Recherchen selber verantwortlich.
2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen
Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Kommunikationsdesigners weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt den Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
2.4 Der Kommunikationsdesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.
2.6 Der Kommunikationsdesigner ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen.
2.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt den Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
3. VERGÜTUNG
3.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
3.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
3.3 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Kommunikationsdesigner für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4. FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG, ABNAHME, VERZUG
4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag überlängere Zeit oder erfordert er vom Kommunikationsdesigner hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Kommunikationsdesigner Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
5. SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- UND REISEKOSTEN
5.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend gesondert berechnet.
5.2 Der Kommunikationsdesigner ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Kommunikationsdesigner entsprechende Vollmacht zu erteilen.
5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kommunikationsdesigners abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Kommunikationsdesigner im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben.
5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
6. EIGENTUM AN ENTWÜRFEN UND DATEN
6.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.
6.2 Die Originale sind dem Kommunikationsdesigner nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens
bleibt unberührt.
6.3 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des Kommunikationsdesigners. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
6.4 Hat der Kommunikationsdesigner dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.
6.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7. KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG, BELEGEXEMPLARE UND EIGENWERBUNG
7.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Kommunikationsdesigner-Korrekturmuster vorzulegen.
7.2 Die Produktionsüberwachung durch den Kommunikationsdesigner erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Kommunikationsdesigner berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber dem Kommunikationsdesigner 10 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich. Der Kommunikationsdesigner ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.
8. HAFTUNG
8.1 Der Kommunikationsdesigner haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet der Kommunikationsdesigner auch bei leichter Fahrlässigkeit.
Im übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
8.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Kommunikationsdesigner gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, den Kommunikationsdesigner trifft gerade bei der Auswahl Verschulden. Der Kommunikationsdesigner tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
8.3 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.
8.4 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Kommunikationsdesigners.
8.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Kommunikationsdesigner geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.
9. GESTALTUNGSFREIHEIT, DURCHFÜHRUNG DES AUFTRAGES UND VORLAGEN
9.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
9.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Kommunikationsdesigner eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
9.3 Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller dem Kommunikationsdesigner übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Kommunikationsdesigner von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
10. VERTRAGSAUFLÖSUNG
Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalisierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10% der vereinbarten Vergütung üblichen Vergütung. Darüber hinaus sind natürlich abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
11.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Kommunikationsdesigners.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Das „Gestalten“ oder besser gesagt das generelle Schaffen von künstlerischen Arbeiten ist nicht ausschließlich eine Dienstleitung, wie sie im BGB beschrieben ist, sondern auch eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des UrhG ( Urheberrecht-Gesetzes).
Dementsprechend ergibt sich die Gesamtvergütung zum einen aus der Entwurfsvergütung (bzw. Entwurf und Umsetzung) und zum zweiten aus der Nutzungsvergütung.
Was ist Urheberrecht und was schützt es?
Das Urheberrecht schützt die geistige und die künstlerische Leistung des Urhebers, welche im Zuge eines Entwurfes entstehen sowie den Entwurf selbst und auch einzelne Teile davon.
In Deutschland sind diese geistigen und künstlerischen Leistungen untrennbar mit der Person – also dem Urheber – verbunden und können auch nicht übertragen werden. Der Urheber – in disem Fall der Gestalter – kann das Urheberrecht also nicht abtreten oder verkaufen. Jedoch kann er dem Kunden die Nutzungsrechte für den Entwurf einräumen.
Entsteht also durch einen Auftrag für z.B. eine Visitenkarte ein Entwurf – und damit eine geistige Leistung (Entwurf) – ist der Kunde nicht der Urheber des Entwurfes, sondern je nach Vereinbarung der „Nutzer“ dessen.
Was bedeutet Nutzungsrecht bzw. „nutzen“?
Häufig werde ich bei einem Auftragsgespräch gefragt, ob denn dann dem Kunden die Gestaltung nicht „gehört“, welche ich nach der Auftragserteilung für ihn entwerfe und umsetze. Hier ist es wichtig die Trennung zwischen der Idee/der Gestaltung und der Verwendung bzw. dem Werbemittel zu sehen:
Ich ( der Urheber) kann Ihnen (dem Kunden) das Recht einräumen, den Entwurf, in Form einer z.B. gestalteten Visitenkarte, zu nutzen. Dieses Recht kann je nach Vereinbarung wie folgt beschränkt oder erweitert werden:
Die jeweiligen Nutzungsrechte ergeben sich aus der jeweils gewünschten Nutzung in den Rahmen: räumlich – zeitlich – inhaltlich:
1 – einfache Nutzung (geringe Nutzung)
Hier beschränkt sich die Nutzung eines Gestaltungsmediums zum Beispiel auf 1 Jahr, im Rahmen des vorgesehen Druckmediums (also keine Verwendung im Internet) und/oder nur im Raum Dessau.
2 – mittlere Nutzung
Der Entwurf darf z.B. 5 Jahre lang sowohl als Druckmedium als auch im Internet verwendet werden.
3 – die umfassende Nutzung
Die Gestaltung darf als Druckmedium als auch im Internet ohne zeitliche Beschränkung verwendet werden.
Bitte beachten Sie: Die Verwendung der Gestaltung im Zuge einer dieser drei Nutzungsrechtseinräumungen berechtigt nicht zur Veränderung der Gestaltung, denn diese obliegt immer dem Urheber, nicht dem Nutzer!
Selbstverständlich ist es möglich ein vereinbartes Nutzungsrecht später zu erhöhen und die ursprüngliche Gestaltung für Print auch auf das Internet zu erweitern. Sie könnten natürlich auch einen Entwurf gestalten lassen, dem keine Nutzung zu grunde liegt. (Das passiert zum Beispiel bei Auftragsabbruch) - dann werden keine Nutzungsrechte berechnet und der Entwurf darf nicht durch den Kunden veröffentlicht oder gedruckt/online gestellt werden.
Wozu das Ganze? (die Anwendung)
Die Einteilung des Nutzungsrechtes in diese räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Beschränkungen ist kein Versuch, Ihnen möglichst viel Geld aus der Tasche zu ziehen. Ganz im Gegenteil.
Besonders bei kleineren Aufträgen, wie beispeilsweise einem Flyer oder einer Visitenkarte wäre kein umfassendes Nutzungsrecht nötig. Sie erhalten auf diese Weise die Möglichkeit immer nur das zu bezahlen, was Sie auch wirklich benötigen.
Im Allgemeinen ist die jeweilige Berechnung individuell auf Ihre persönlichen Anforderungen abgestimmt und jeweils eine Mischung der 3 möglichen Nutzungsrechts-Varianten.
Des weiteren ergeben sich bei vielen Aufträgen ganz von sich aus die entsprechenden Nutzungsrechte: denn eine Webseite wird nicht ausgedruckt und als Flyer verteilt, oder eine Autowerbung nicht 1 : 1 für eine Webseite übernommen. Ein Logoentwurf sollte immer ein umfassendes Nutzungsrecht beinhalten – sonst wäre Sinn und Zweck des Entwurfes verfehlt.
Sie haben noch Fragen? Gern beantworte ich Ihnen diese.
Des weiteren finden Sie entsprechende Informationen z.B. auf der Webseite des AGD (Allianz deutscher Designer e.V.)
Mein Text zu diesem Thema basiert auf den Ausführungen des AGD Allianz deutscher Designer e.V.
"Wer regelmäßig Aufträge an freischaffende Künstler und Publizisten vergibt, muss eine Künstlersozialabgabe abführen."*
Gemäß dem § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz gilt dies auch für den Bereich Design und "Werbung für Dritte" und betrifft besonders erwähnte "regelmäßige" Aufträge. Der Beitrag liegt aktuell (2011) bei ca. 3 % 3,9 % des Gesamt-Jahres-Nettoauftragswertes - die KSK hat hierzu eine übersichtliche Tabelle.
Weitere Informationen dazu erfahren Sie u.a. *hier auf akademie.de und bei der KSK dierekt.